§32 Veröffentlichungen des Patentamts
Das Patentamt veröffentlicht die Offenlegungsschriften, die Patentschriften und das Patentblatt. Die Veröffentlichungen können in elektronischer Form erfolgen. Ist die Einsicht ausgeschlossen, erfolgt keine Veröffentlichung. Die Offenlegungsschriften enthalten die nach § 31 Abs. 2 zur Einsicht freistehenden Anmeldungen. Ist bereits eine Patentschrift veröffentlicht, wird keine Offenlegungsschrift veröffentlicht. Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen des Patents und den relevanten Stand der Technik. Sind die technischen Vorbereitungen für eine Veröffentlichung abgeschlossen, werden die Offenlegungs- und Patentschrift veröffentlicht, auch wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt. Das Patentblatt enthält Übersichten über die Eintragungen im Register und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in Akten von Patentanmeldungen.
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